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Häufig gestellte Fragen (F.A.Q.)

Was verstehen wir unter dem Listenneupreis für das Fahrzeug, mit allen An- und Umbauten?

Es ist der Preis, der in einer Preisliste steht, und zu dem die weiteren Kosten für die An- und Umbauten am Fahrzeug hinzukommen. Die Gesamtsumme ist zwingend Vorraussetzung für eine reibungslose Antragsannahme bei Jahn und Partner. Sondermodelle können in unserem Antrag nicht mit dem Händler-Verkaufspreis angenommen werden, wenn dieses Sondermodell nicht in der Preisliste des Herstellers zu finden ist (OEM-Produktion). Hier muss der Listenneupreis inklusive allem fest ein- oder angebautem Zubehör angegeben werden.

Weshalb wird zur Berechnung des Beitrags der Listenneupreis des Fahrzeugs benötigt?

Bei Antragsbeginn muss in unserem Sonderkonzept der korrekte Neupreis laut Liste des Herstellers inklusive allem fest verbundenem Zubehör und Umbauten angegeben werden. Das gewährleistet im Schadenfall eine Abrechnung ohne Anrechnung einer Unterversicherung. Der Listenneupreis dient vor allem aber als Beitragsberechnungsgrundlage für den Tarif. Viele Standardanbieter am Markt berechnen Ihren Beitrag nach anderen Kriterien. So ist bei unserem Versicherungskonzept der korrekt ermittelte Wert die Grundlage für Ihren Versicherungsvertrag bei Jahn und Partner. Sollten Sie den Wert nicht kennen, fragen Sie Ihren Händler oder reichen Sie ein Wertgutachten von der Fa. Happel – Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik zu Ihrem Antrag nach. Ein Wertgutachten ist bei Fahrzeugen ab 20 Jahre Fahrzeugalter, zu dem eine Vollkaskoversicherung gewünscht wird, zwingend für eine Antragsannahme.

Höchstentschädigung bei Glasbruch

Bei Abschluss einer Vollkasko incl. Teilkasko mit 500,- EUR SB ist die Entschädigungsleistung für Glasbruchschäden unbegrenzt, vermindert sich jedoch um die vereinbarte SB.

Bei Abschluss einer Vollkasko incl. Teilkasko mit 150,- EUR SB ist die Entschädigungsleistung für Glasbruchschäden auf 1.500,- EUR begrenzt und vermindert sich um die vereinbarte SB. Die Beiträge für die beiden Kaskovarianten sind identisch, da unterschiedliche Selbstbehalte gelten.

Auslandsschadenschutz

Erleiden Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise im Ausland mit dem versicherten Campingfahrzeug einen Unfall, bei dem ein in den allgemeinen Kraftfahrt-Bedingungen (AKB) genannten Ländern zugelassenes und dort versicherungspflichtiges Kfz beteiligt ist (Unfallgegner), so ersetzt der Versicherer den Ihnen hieraus entstandenen Personen- und Sachschaden in gleicher Weise, als wäre der Unfallgegner mit seinem Kraftfahrzeug bei diesem Unternehmen gegen Haftpflichtschäden versichert. Der Versicherer tritt nicht ein, wenn und soweit der Unfallgegner nicht haftet oder der Unfall sich nicht beim Gebrauch des gegnerischen Fahrzeugs ereignet hat.

Bei der Prüfung der Haftung gelten die verkehrsrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Im Gegensatz dazu richten sich die Leistungen der deutschen Versicherung nach deutschem Schadensersatzrecht.

Ab Mai 2017 besteht für diesen Zusatzschutz (je nach Deckungskonzept gegen Mehrbeitrag oder inklusive) in folgenden Ländern außerhalb von Deutschland Versicherungsschutz:

Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Diese Liste ist möglicherweise nicht vollständig oder aktuell. Informieren Sie sich bitte über das „Grüne-Karte-System“ hier.

Europadeckung und Mittelmeer-Anrainerstaaten?

Es besteht Versicherungsschutz in Europa und in der EU. Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte): Haben wir oder die Gesellschaft (mit dem Versicherungsschein) Ihnen eine Grüne Karte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit die Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.

Jahn und Partner ist berechtigt, den Versicherungsschutz auch in der Kaskoversicherung um einzelne Länderdeckungen (beispielsweise für Afrika und Asien) und Zeiträume mittels einer speziellen Deckungszusage zu erweitern. Die Deckungserweiterung um die betreffenden Länder erfolgt nur schriftlich in deutscher Sprache und vor Antritt der Reise durch Jahn und Partner an den Versicherungsnehmer, sofern dieser das dem Versicherungsbüro im Vorfeld unter Angabe der Reiseroute und des Reisezeitraumes mitgeteilt hat. Weitere Details fragen Sie bitte bei Jahn und Partner an: +49 (0)8233 3809 0

Unfallregulierung bei einem Unfall in Deutschland mit einem EU-Ausländer

Von Bedeutung sind hier die 3. und 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie der EU:

Nach der 3. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie haben die Länder der EU dafür zu sorgen, dass Unfallgeschädigte unverzüglich den Haftpflichtversicherer der Gegenseite (des ausländischen Unfallverursachers) ermitteln können, gegebenenfalls durch Einrichtung eines zentralen Versicherungsregisters.

Nach der 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie müssen die EU-Länder Schadensregulierungsbeauftragte in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten benennen, die Unfallschäden von dort ansässigen Geschädigten abwickeln können; außerdem haben sie eine Auskunfts- und Entschädigungsstelle im eigenen Land einzurichten.

Dies bedeutet bei einem Unfall in Deutschland mit einem EU-Ausländer:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum und Telefonnummer des Fahrers notieren.
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Fahrzeughalters notieren.
  • Kennzeichen notieren.
  • Haftpflichtversicherung, Versicherungsgesellschaft, Adresse, Telefonnummer, Versicherungsscheinnummer notieren.
  • Immer: Europäischen Unfallbericht mitführen und im Schadensfall vollständig gemeinsam ausfüllen.

Abwicklung:
Der Schaden ist zu melden beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg. Dort ist nach der „Benennung eines Repräsentanten der ausländischen Versicherung“ nachzufragen. Anzugeben sind:

  • Unfalltag – Unfallort- Unfallgegner/Halter- Unfallgegner/Fahrer
  • Fahrzeugtyp – amtliches Kennzeichen – Haftpflichtversicherung
  • Wenn möglich Kopie der Grünen Karte des Schädigers, Unfallbericht, polizeiliche Verkehrsunfallanzeige, Grüne Karte-Nummer, Gültigkeitsdauer der Grünen Karte

Das Büro Grüne Karte benennt dann einen Deutschen Haftpflichtverslcherer, der für die ausländische Versicherungsgesellschaft die Regulierung im Inland vornimmt. Ist eine Einigung mit dem deutschen Haftpflichtversicherer nicht möglich, ist nicht der deutsche Haftpflichtversicherer zu verklagen, sondern das Büro Grüne Karte.

Die Schadensabwicklung erfolgt nach Deutschem Recht.

Informieren Sie sich bitte über das „Grüne-Karte-System“ hier.

Unfallregulierung nach einem Unfall im EU-Ausland

Bei einem Unfall im EU-Ausland ist folgende Schadensabwicklung möglich:

Zuständig ist GdV Dienstleistungs-GmbH & Co.KG, Zentralruf der Autoversicherer, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Telefax-Nr. 040 / 33 96 54 01.

Gegenüber dieser Stelle ist die Benennung eines Repräsentanten des ausländischen Haftpflichtversicherers anzufragen. Anzugeben sind wiederum

  • Unfalltag- Unfallort- Unfallgegner/Halter- Unfallgegner/Fahrer
  • Fahrzeugtyp, amtliches Kennzeichen, Haftpflichtversicherung
  • Wenn möglich Kopie der Grünen Karte des Schädigers, Unfallbericht, polizeiliche Verkehrsunfallanzeige, Grüne Karte-Nummer, Gültigkeitsdauer der Grünen Karte.

Der GdV benennt dann einen von der ausländischen Versicherung benannten, in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten.

Diese Deutsche Haftpflichtversicherung reguliert dann nach Absprache mit dem ausländischen Versicherer und nach dem am Unfallort geltenden Schadensersatzrecht.

Ist eine Einigung mit dem Schadensregulierungsbeauftragten nicht möglich, ist nicht dieser Schadensregulierungsbeauftragte zu verklagen. Vielmehr muss dann Klage im Ausland gegen den Fahrer, den Halter und die gegnerische ausländische Haftpflichtversicherung erhoben werden.

Informieren Sie sich bitte über das „Grüne-Karte-System“ hier.

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Daniel Brachmeier
Angebots- und Vertragsbearbeitung, Geschäftskunden, Außendienst

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